Innovationen/Medizinprodukte
Problemstellung
- In aller Regel kommen neue Medizinprodukte/Technologien über die stationäre Versorgung ins System. Sie müssen kein den Arzneimitteln vergleichbares Zulassungsverfahren durchlaufen. Bisher mussten sie nur ihre Funktionsfähigkeit und ihre Sicherheit nachweisen, um ein CE-Kennzeichen zu erhalten und auf den Markt zu gelangen.
- Neue Medizinprodukte/Technologien können im Krankenhaus eingesetzt werden, solange ihre Abrechnung nicht durch den G-BA verboten wurde. Das DRG-System bildet jedoch nur bereits bestehende Leistungen ab. Bis ein neues Verfahren in die DRGs aufgenommen wird, können drei Jahre vergehen. Neben der Finanzierung durch Fallpauschalen und Zusatzentgelte können die Leistungen über NUB-Entgelte finanziert werden.
- In der ambulanten Versorgung gilt der Erlaubnisvorbehalt: Nur durch den G-BA zugelassene Innovationen können in der GKV abgerechnet werden. Dieser Prozess ist aufwendig und langwierig.
Aussagen im Koalitionsvertrag
- Alle Menschen sollen am medizinischen Fortschritt teilhaben können.
Positionierung des IKK e.V.
- Der Leistungskatalog ist ein lebendiges System. Neue Methoden, Verfahren und Produkte müssen zeitnah bewertet und nach transparenten Kriterien beschieden werden.
- Nur ein umfassendes Versorgungsangebot kann eine Zweiklassenmedizin verhindern. Bei darüber hinausgehenden differenzierten Bedürfnissen darf der grundsätzliche Leistungsanspruch nicht verloren gehen.
- Der IKK e.V. schlägt ein proaktives Innovationsmanagement durch Einrichtung einer Informationsplattform für neue Methoden, Verfahren und Medizinprodukte/Technologien vor. Eine intensive Kooperation zwischen Forschung, Leistungserbringern und Kostenträgern soll die Entwicklung bedarfsgerechter und qualitätsgesicherter Produkte voranbringen.
- Hierfür sollte ein eigener Finanzierungstopf im Gesundheitsfonds eingerichtet werden (Innovationsfonds).
