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Wettbewerbsrecht

Problemstellung

  • Ursprünglich waren sowohl das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen  (GWB) als auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) auf die gesetzlichen Krankenkassen anwendbar. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den bis in die 1960er Jahre zurück reichenden Urteile des Bundessozialgerichts.
  • Erst wegen der zunehmenden Anwendung des Kartellrechts auf Sachverhalte in der GKV wie z.B. Verfahren wegen der Festsetzung von Festbeträgen durch die SpiK wurde die Anwendung des Wettbewerbsrechts auf die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen (Gesundheitsreformgesetz 2000); Rechtsstreitigkeiten wurden den Sozialgerichten zugewiesen.
  • Durch das GKV-WSG wurde in § 69 SGB V auf Initiative des Bundeswirtschaftsministeriums die entsprechende Geltung des Diskriminierungs- und Boykottverbots sowie des Verbots des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung wieder aufgenommen (analoge Anwendung der §§ 19-21 GWB).
  • Kartelle bleiben aber weiterhin zulässig.

 

Aussagen im Koalitionsvertrag

  • Das allgemeine Wettbewerbsrecht soll den Ordnungsrahmen für die gesetzlichen Krankenkassen bilden.
  • Überprüfungsbedarf besteht insbesondere bei Rabattverträgen sowie Fusionen von Krankenkassen und Krankenhäusern.
  • Eine Überprüfung des Rechtswegs soll erfolgen.

 

Positionierung des IKK e.V.

  • Der IKK e.V. stellt sich dem Wettbewerb: Nur durch mehr Wettbewerb im Gesundheitswesen – sowohl zwischen den Leistungserbringern als auch unter den gesetzlichen Krankenkassen sowie im Verhältnis zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern – können Effizienzreserven im Bereich von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der GKV gehoben werden. Hierfür ist es aber unabdingbar, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der Vielfalt und Pluralismus fördert, statt die Tendenz zu oligopolen Strukturen zu verschärfen. Nur in der Vielfalt kann sich Wettbewerb voll entfalten!
  • Der IKK e.V. spricht sich deshalb für eine rechtssichere, konsequente und einheitliche Anwendung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in der GKV aus. Dies bedingt aber auch ein gleiches Aufsichtshandeln.
  • Eine konsequente Fusionskontrolle vermeidet Oligopolbildungen bereits im Ansatz.
  • Die Anwendung des gesamten Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf die Gesetzliche Krankenversicherung sieht der IKK e.V. als eine logische Konsequenz ihrer zunehmend wettbewerblichen Ausrichtung. Dabei gilt es allerdings, den Besonderheiten der rechtlichen Rahmenbedingungen, denen die Gesetzliche Krankenversicherung unterliegt, Rechnung zu tragen.