Eingriff in die Selbstverwaltung

Obwohl sich die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag für die Stärkung der sozialen Selbstverwaltung ausgesprochen haben, häufen sich die Angriffe auf die soziale und gemeinsame Selbstverwaltung seitens der Politik. Der IKK e.V. zeigt auf, wofür die Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung steht und in welche Bereiche der Gesetzgeber aktuell eingreifen möchte.

Stand: Dezember 2020

Selbstverwaltung

Die Selbstverwaltung als demokratisches Element ermöglicht es den Bürgern im sozialen, kommunalen, kulturellen oder zivilen Bereich, die sie betreffenden Angelegenheiten mitzugestalten.

In der sozialen Selbstverwaltung organisieren sich die Sozialpartner (Arbeitgeber und Versicherte) und gestalten die Sozialversicherung aus. In der gemeinsamen Selbstverwaltung arbeiten die Leistungserbringer und gesetzliche Krankenversicherung zusammen und gestalten die Rahmenbedingungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.

Im Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien für die Stärkung der sozialen Selbstverwaltung ausgesprochen. Doch häufen sich die Angriffe auf die soziale und gemeinsame Selbstverwaltung von Seiten der Politik. Der IKK e.V. zeigt auf, wofür die Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung steht und in welche Bereiche der Gesetzgeber eingreift bzw. eingreifen möchte.

Welche guten Gründe für die Selbstverwaltung sprechen, welche Bedeutung sie in der GKV hat, wie der GKV-Verwaltungsrat aufgebaut und gewählt wird, hat der IKK e.V. unter dem Begriff „Mitbestimmen“ zusammengestellt.

Der GKV-Spitzenverband

Als zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland gestaltet der GKV-Spitzenverband die Rahmenbedingungen für einen intensiven Wettbewerb um Qualität und Wirtschaftlichkeit in der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung.

Die Organe des GKV-Spitzenverbandes sind die Mitgliederversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung, bestehend aus den Delegierten der Versicherten- und Arbeitgeberseite aus allen Kassen, ist das grundlegende Selbstverwaltungsorgan des GKV-Spitzenverbandes. Ihre Hauptaufgabe ist es, den Verwaltungsrat zu wählen. Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtliche Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber aus allen Kassenarten. Sie handeln im Interesse der Versicherten und Beitragszahler in gemeinsamer Verantwortung für Solidarität und Wettbewerb im Gesundheitswesen.

In der Satzung des GKV-Spitzenverbandes ist verankert, dass der Vorstand durch einen Fachbeirat beraten wird. Dieser besteht aus hauptamtlichen Vertretern der Krankenkassen, die auf Vorschlag des Verwaltungsrates vom Vorstand berufen werden.

Eingriff der Politik:

Das Bundeskabinett hat am 09.10.2019 den Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (früher Gesetz für eine faire Kassenwahl in der Gesetzlichen Krankenversicherung) beschlossen. Die „Neuen Strukturen des GKV-Spitzenverbandes“ sehen vor, den Verwaltungsrat zu verkleinern von derzeit 52 auf 40 Personen. Der heutige Fachbeirat soll durch einen sogenannten Lenkungs- und Koordinierungsausschuss (LKA) ersetzt werden. Dieser soll sich aus hauptamtlichen Vorständen der jeweiligen Krankenkassenart zusammensetzen. Versorgungsbezogene Entscheidungen des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes zu Verträgen sowie Richtlinien und Rahmenvorgaben sollen zukünftig der Zustimmung des LKA bedürfen. Eine Frauenquote soll für beide Gremien eingeführt werden.

Das sagen die Innungskrankenkassen:

Auch wenn der Eingriff in die Strukturen des GKV-Spitzenverbandes im Vergleich zum Referentenentwurf abgeschwächt wurden, sind die Innungskrankenkassen damit nicht zufrieden. Die Begrenzung der Zahl der Verwaltungsratsmitglieder verhindert eine adäquate Abbildung der Interessen der Mitgliedskassen im Verwaltungsrat. Der LKA führt mit seinen ihm per Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu einer erheblichen Kompetenzeinschränkung der bestehenden Organe Verwaltungsrat und Vorstand ohne, dass eine grundlegende Verbbesserung des Informationsflusses erreicht wird. Bereits heute ist die kontinuierliche Informationsweitergabe und Einbindung der Kassen und Kassenarten über bestehende Gremienstrukturen und mehr als 100 Arbeitsgruppen sichergestellt.

gematik

Die gematik – Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH ist verantwortlich für die Einführung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI), die die Qualität, Transparenz und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen verbessern soll.

Sie setzt den konzeptionellen Rahmen für die Telematikinfrastruktur als übergreifendes und sicheres Netz, koordiniert deren verlässlichen Betrieb sowie den marktgerechten Aufbau. Die gematik wurde 2005 von den Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens gegründet. Hauptgesellschafter mit 50 Prozent der Gesellschafteranteile war der GKV-Spitzenverband, der die Arbeit der gematik zu 100 Prozent finanzierte.

Wiederholt wurde ein stärkeres Stimmrecht für die Krankenkassen gefordert, da bei ihnen die Finanzierungsverantwortung liegt. Die Kosten für die Elektronische Gesundheitskarte belaufen sich bis heute auf rund 2,5 Mrd. Euro.

Eingriff der Politik:

Um die Entscheidungsprozesse in der gematik effektiver als bisher zu gestalten, wurde im Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) verankert, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit 51 Prozent neuer Hauptgesellschafter der gematik ist. Die Umstellung erfolgte am 15.05.2019. Der Gesellschafteranteil des GKV-SV liegt jetzt bei 24,5 Prozent. Die Finanzierung erfolgt aber weiterhin aus Mitteln der Beitragszahlenden.

Das sagen die Innungskrankenkassen:

Durch die faktische Übertragung aller Entscheidungskompetenz auf das BMG erhält die gematik den Charakter einer Behörde. Daher ist die Finanzierung der gematiik durch die Beiträge der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr hinnehmbar, so der IKK e.V. in seiner Stellungnahme zu den Änderungsanträgen der Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD zum Terminservice- und Versorgungsgesetz. Wie auch der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes hat der IKK e.V. wiederholt auf die Diskrepanz von Finanzierungsverantwortung und Entscheidungsverantwortung hingewiesen und eine schnellere Entwicklung der Telematikinfrastruktur gefordert.

Gemeinsamer Bundesausschuss

Als höchstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die Versicherten beanspruchen können. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Qualitätssicherung für Praxen und Krankenhäuser.

Zweck des G-BA ist es, transparente und rechtssichere Entscheidungen zu treffen, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Sie sollen die berechtigten Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigen und das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB V beachten. In der Geschäfts- und Verfahrensordnung ist festgelegt, wie die Strukturen, Fristen und Schritte sind, mit denen der G-BA zu seinen Entscheidungen kommt.

Die Stimmberechtigung im G-BA verteilt sich auf je fünf Stimmen für die gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringer und drei Stimmen für den unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Patientenvertretungen können mitberaten und Anträge stellen, besitzen aber kein Stimmrecht.

Eingriff der Politik:

Um die Verfahren zur Bewertung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Rahmen einer Krankenhausbehandlung sowie deren Aufnahme in die Versorgung zu beschleunigen, versucht der Gesetzgeber in die Methodenbewertung des G-BA einzugreifen. Die Frist für die Entscheidung im G-BA wird von drei auf zwei Jahre verkürzt. Ist ein halbes Jahr vor dem 2jährigen Fristablauf konkret absehbar, dass eine fristgerechte Beschlussfassung nicht zustande kommt, hat der unparteiische Vorsitzende einen eigenen Beschlussvorschlag für eine fristgerechte Entscheidung vorzulegen, über den innerhalb von drei Monaten seitens des G-BA entschieden werden soll.

Des Weiteren werden die Aufsichtsrechte des Bundesgesundheitsministeriums in Bezug auf die Methodenbewertungsentscheidungen des G-BA im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung gestärkt. Dazu zählen u.a. ein Beanstandungsrecht der Abwägungsentscheidungen in GBA-Beschlüssen nach § 135 SGB V zur Anerkennung einer Methode. Eingeführt werden soll zudem eine Verordnungsermächtigung des Bundesgesundheitsministeriums zur Regelung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze der Methodenbewertung, bei dem zur Straffung, Beschleunigung und Strukturierung des Bewertungsverfahrens zeitliche und prozessuale Vorgaben gemacht werden.

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Terminservice- und Versorgungsgesetz wurden hierzu drei Änderungsanträge vorgelegt, aber nicht ins Gesetz übernommen. Einen neuen Anlauf zur Beschleunigung und Neuordnung des Verfahrens zur Methodenbewertung hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Errichtung eines Implantateregisters Deutschland (Implantateregister-Errichtungsgesetz – EIRD) genommen, dass am 01.01.2020 in Kraft treten ist.

Das sagen die Innungskrankenkassen:

Neben einer kritischen Frist-Reduzierung für den G-BA von drei auf zwei Jahre, greift der Gesetzgeber damit zum wiederholten Male massiv in die Strukturen der Selbstverwaltung ein. Dies lehnen die Innungskrankenkassen ab.

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) prüfen im Auftrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland die Qualität von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.

Sie führen Begutachtungen zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch und geben aus sozialmedizinischer Sicht eine Empfehlung zu Fragen der Kassen rund um die medizinisch-pflegerische Versorgung ihrer Versicherten. Die fachliche Unabhängigkeit des MDK garantiert das Sozialgesetz. Die MDK werden je zur Hälfte von den gesetzlichen Krankenkassen und Pflegekassen per Umlage finanziert.

 Medizinische Dienste

GKV-Welt in Zahlen

Eingriff der Politik:

Das am 07.11.2019 vom Bundestag beschlossene Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) sieht unter anderem vor, dass die Besetzung der Verwaltungsräte neu geregelt wird. Künftig besteht der Verwaltungsrat aus 23 Mitglieder. Neben Vertretern der GKV werden auch Vertreter der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen und der Verbraucher sowie der Ärzteschaft und der Pflegeberufe im Verwaltungsrat der Medizinischen Dienste, teilweise mit Stimmrecht, vertreten sein. 16 Vertreter kommen aus den Verwaltungsräten oder Vertreterversammlungen der Landesverbände der Krankenkassen, je zur Hälfte Frauen und Männer. Die 7 weiteren Mitglieder werden von den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden des Landes benannt. Hauptamtlich bei Krankenkassen und deren Verbänden Beschäftigte sind nicht mehr in den Verwaltungsrat wählbar. Bei der Wahl der Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste (MD) bzw. des MD Bund ist das Unvereinbarkeitsgebot aufgehoben worden. So sind wieder Mitglieder der Verwaltungsräte der Kassen wählbar, allerdings dürfen Selbstverwalter im Verwaltungsrat eines MD nur ein weiteres Ehrenamt in einem Organ der Sozialversicherungsträger (auch Renten- und Unfallversicherung) innehaben. Zudem wird die Amtszeit im Verwaltungsrat der MD auf maximal zwei Amtsperioden beschränkt. Für den Verwaltungsrat des MD Bund gelten die Regelungen analog, mit der Einschränkung, dass ein Mitglied des Verwaltungsrats des GKV-SV nicht in den Verwaltungsrat des MD Bund gewählt werden darf. Die Finanzierung bleibt weiterhin bei den Kassen. Des Weiteren werden die Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst" (MD) geführt. Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) wird vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst und erhält Richtlinienkompetenz . Das Gesetz ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.

Das sagen die Innungskrankenkassen:

Die Trennung der Leistungsanbieterinteressen von den Interessen der GKV und ihrer Beitragszahler wird aufgehoben. Die Strukturen der sozialen Selbstverwaltung in den Gremien der Medizinischen Dienste lösen sich vor den Augen der Beitragszahler, also der Arbeitgeber und der Versicherten, in Luft auf. Die Kassen zahlen, dürfen aber nicht mehr allein entscheiden.

Weitere Eingriffe der Politik

Die Finanzierung der anwachsenden Mehrkosten im Gesundheitssystem primär aus den Rücklagen der gesetzlichen Krankenkassen, wurde mit dem Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) am 26. November 2020 durch den Bundestag beschlossen. Neben einem einmaligen Bundeszuschuss von fünf Milliarden Euro für 2021 ist ein Rückgriff auf Finanzreserven der Krankenkassen in Höhe von insgesamt acht Milliarden Euro vorgesehen. Zusätzlich soll die gesetzlich zulässige Obergrenze für Finanzvermögen der Krankenkassen weiter abgesenkt werden.

Im Entwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung der Sozialwahl“ ist vorgesehen, dass die Unterschriftenquoren abgesenkt werden sollen, die notwendig sind, um eine Liste einzureichen.

Mit dem Versichertenentlastungsgesetz wurde in die Finanzautonomie der Krankenkassen eingegriffen und sie zum Abschmelzen ihrer Finanzreserven verpflichtet.

Das am 07.11.2019 vom Bundestag beschlossene Digitalen-Versorgungs-Gesetz sieht vor, dass der Innovationsfond bis 2024 mit 200 Millionen Euro jährlich fortgeführt und weiterentwickelt wird. Bezüglich der Themenfestlegung für das Jahr 2020 wurde eine Sonderregelung geschaffen. Damit keine Förderpause entsteht und unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Förderbekanntmachungen vom Innovationsausschuss veröffentlicht werden, durfte das Bundesgesundheitsministerium einmalig bis zum 31.01.2020 die Entscheidung zu Förderschwerpunkten und -kriterien treffen, musste dabei aber ein Benehmen mit den anderen Mitgliedern des Innovationsausschusses herstellen.

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde erneut der originäre Aufgabenbereich der Selbstverwaltung, den Abschluss von Vorstandsgehältern, beschnitten.

Mit dem Referentenentwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde versucht, den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden ein Mitberatungsrecht im Zulassungsverfahren der Ärzte einzuräumen und die Rechts- und Fachaufsicht zu erweitern.

Der IKK e.V. zum Thema Eingriff in die Selbstverwaltung

Kurz gesagt