30.05.2016   Mitglieds-IKKn

IKK Südwest sieht nachträgliche Legitimation von Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds kritisch

Saarbrücken, 30. Mai 2016. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) möchte die seit 2014 geltenden Änderungen bei der Berechnung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) auf das Jahr 2013 zurückdatieren lassen. Nach Meinung der IKK Südwest widerspricht dieses Vorgehen dem auf dem Rechtsstaatsprinzip basierenden Rückwirkungsverbot und bedroht die Planungssicherheit der Gesetzlichen Krankenkassen. Am 1. Juni 2016 berät in Berlin der Gesundheitsausschuss über den Antrag.

 

Das Gesetz über die Berechnungsgrundlagen für Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für Krankengeld und Auslandsversicherte war am 1. August 2014 in Kraft getreten, wurde jedoch vom Bundesversicherungsamt (BVA) rückwirkend bereits ab dem Jahr 2013 angewandt.

 

Dieses Vorgehen hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen kürzlich als nicht rechtskonform eingestuft. Das BMG möchte diesen Fehler nun durch einen Zusatz im Gesetzestext von 2014 nachträglich ausgebügelt sehen. Darüber hinaus soll ein weiterer Änderungsantrag es dem BVA zukünftig ermöglichen, das grundlegende Klassifikationsmodell des Morbi-RSA auch unterjährig an eventuelle Änderungen rechtlicher Vorgaben anzupassen. Im Klassifikationsmodell wird bestimmt, welchen Morbiditätsgruppen ein Versicherter zugeordnet wird. Das heißt, es ist maßgeblich für die finanzielle Zuweisung, die die Krankenkasse des Versicherten aus dem Gesundheitsfonds erhält.

 

Ein fragwürdiges Vorgehen, findet IKK-Vorstand Roland Engehausen: „Dass es bei der Verteilung der Gelder aus dem Gesundheitsfonds einen grundsätzlichen Reformbedarf gibt, liegt klar auf der Hand: Die finanzielle Situation der Gesetzlichen Krankenkassen zeigt das deutlich.

 

Deshalb setzt sich die IKK Südwest für mehr Fairness beim Morbi-RSA ein. Doch nachträgliche Anpassungen im System gefährden das Vertrauen und sorgen für Zweifel an den gesetzlichen Vorgaben, an denen wir Krankenkassen uns bei unserer Haushaltsplanung orientieren. Hier benötigen wir Verlässlichkeit, um im Sinne unserer Versicherten wirtschaftlich handeln zu können.“

 

Laut BMG stehen die Krankenkassen im vorliegenden Fall nicht unter dem Schutz des Rückwirkungsverbots. Es besagt, dass zu einem späteren Zeitpunkt erlassene Gesetze nicht auf einen früher stattgefundenen Sachverhalt angewendet werden dürfen. „Ich bin erstaunt darüber, dass der Versichertengemeinschaft hier ein Grundrecht aberkannt werden soll, dass für den einzelnen Versicherten ganz selbstverständlich gilt. Eine Rücknahme des Änderungsantrags ist meiner Meinung nach unerlässlich“, so Engehausen weiter.

 

Aktuell betreut die IKK mehr als 650.000 Versicherte und über 90.000 Betriebe in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. Versicherte und Interessenten können auf eine persönliche Betreuung in unseren 19 Geschäftsstellen in der Region vertrauen. Darüber hinaus ist die IKK Südwest an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr über die kostenfreie IKK Service-Hotline 0800/0 119 119 oder www.ikk-suedwest.de zu erreichen.